Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Bauverträge
mit dem Gas- und
Wasserinstallateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-, Spengler-,
Kupferschmiede-
und Kachelofen- und
Luftheizungsbauer-Handwerk
I.
Allgemeines
1.
Maßgebliche
Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die
Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Sie werden im kaufmännischen Geschäftsverkehr schon jetzt
für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss
von Bauverträgen zum Gegenstand haben und haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers.
2.
Alle
Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden
nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3.
Angebote sind
für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
4.
Der Einbau von
Stoffen und Bauteilen für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche
Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des
Auftraggebers.
II.
Angebots- und Entwurfsunterlagen
1.
Unsere
Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen,
Zeichnung und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns
vor. Dieser Unterlagen dürfen ohne unser Zustimmung weder vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden und sich bei Nichterteilung des
Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.
Behördlich und
sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer
hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III.
Preise
1.
Alle Preise
gelten nur bei ungeteilten Bestellung des angebotenen Objektes und bei
ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2.
Im Angebot
nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages
notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden
zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-,
Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.
3.
Für Über-,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen
werden Zuschläge berechnet.
4.
Leistungen die
später als 4 Monate nach Vertragschluss erbracht werden, berechtigen den
Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder
Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu
verlangen.
5.
Verzögert sich
die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die
nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt – soweit es
innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den
Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 4 nicht zu einer Vereinbarung kommt -, die
Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
6.
Die Preise
verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen festgelegten
Höhe.
IV.
Zahlung
1.
Für alle
Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2.
Die Zahlungen
sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in
Deutscher Währung.
3.
Tagelohnarbeiten
sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4.
Akzepte oder
Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5.
Werden die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Fragen stellen oder wird ein
Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden
Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist,
verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den
Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher
erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
6.
§ 16 Nr. 3 (2)
VOB Teil B hat keine Gültigkeit.
V.
Lieferzeit und Montage
1.
Sind
Ausführungsfristen nach vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragbestätigung , spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II, Ziff. 2
erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderten Montagebeginn an
der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim
Auftragnehmer eingegangen ist.
2.
Verzögern sich
Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf
Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,
dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werden. Für den
Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen
Werklohn ein Anspruch auf Erlast der Mehraufwendungen zu, die er für das
erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen musste.
3.
Während der
Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen,
etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer
Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und
Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
VI.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer
behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis
zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die
Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu
gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Beeinträchtig der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so
ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so
überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum
entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen
Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit
an den Auftragnehmer.
VII.
Abnahme und Gefahrenübertragung
Der Auftragnehmer
trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der
Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht
zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf
Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen
Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen,
die der Auftrageber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der
Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut
des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der
Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt
ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
VIII.
Haftung
1.
Die
Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2.
Werden für den
Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Lust, etc.) verwendet
und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragneber nicht, wenn der
Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen
Umstand hinzuweisen.
3.
Werden auf
Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen
vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von
Frosteinbrüchen entstehende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat
er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer
entsprechenden Vergütung zu entleeren.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in
fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben,
haftet der Auftragnehmer nicht.
4.
Schadensersatzansprüche
aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht durch vorsätzlichen Vertretens oder seines
Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
5.
Farbabweichungen
geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das
gleiche gilt bei geringfügiger farblichen Abweichungen von zusammengehörigen
Einrichtungsgegenstände. Technische Verbesserungen oder notwendige technische
Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine
Wertverschlechterungen darstellen.
IX.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der
Sitz der gewerblichen Niederlassung der Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber
Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung der
Auftragnehmers.
Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des
Auftraggebers.